Satzung
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt als nicht eingetragener Verein den Namen
„Freie Schützengesellschaft Dreieich (FSGD)"
 Er hat seinen Sitz in Dreieich. Die Postanschrift ist
Postfach 401372, 63278 Dreieich

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Mitglied der Deutschen Schießsport Union (DSU). Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage gemäß DSU-Sporthandbuch in der aktuellen Fassung, sowie der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art bei Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder. Die Aktivitäten des Vereins dienen insbesondere auch der Jugend durch Leibesübung und gelebte Kameradschaft.

(2) Eine Mitgliedschaft in anderen Verbänden ist möglich.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung, sowie auf Verlangen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich.

(2) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins sowie eine Ausfertigung der DSU-Versicherungsbedingungen. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten und nimmt Kenntnis von den DSU-Versicherungsbedingungen.

(3) Da der Verein über kein eigenes Schießsportgelände verfügt, werden die notwendigen schießsportlichen Trainingsmöglichkeiten über die Schießstandordnung sowie den Bedingungen der Schützengesellschaft 1560 Dreieichenhain sichergestellt.

§ 5 Verantwortung der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, den festgesetzten Mitgliederbeitrag sowie andere im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehenden Kosten zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz schriftlicher Aufforderung nicht davon ablassen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

(2) Ausgeschlossen wird auch, wer den Mitgliederbeitrag nach Fälligkeit nicht zahlt. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils in der ersten Novemberwoche für das darauf folgende Jahr fällig. Wird der Mitgliederbeitrag nicht bis zur ersten Dezemberwoche des gleichen Jahres bezahlt, wird das Mitglied bei der DSU abgemeldet. Die Fälligkeit anderer Beiträge ergibt sich aus dem schießsportlichen Zusammenhang. Auch hier ist der jeweilige Betrag im Voraus zu entrichten. Gesonderte Mahnverfahren gibt es nicht. Die Nichtzahlung von Beiträgen führt spätestens einen Monat nach Fälligkeit zum Ausschluss.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 30. August des laufenden Jahres. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

(2) Der Vorstand kann der Jahreshauptversammlung den Ausschluss eines Mitglieds vorschlagen, wenn dieses gegen § 5 Absatz 1 der Satzung verstößt. Der Vorstand kann dieses Mitglied bis auf weiteres vom Schießbetrieb ausschließen oder nur unter Auflagen zum Schießbetrieb zulassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Erste Vorsitzende.

(3) Die Nichtzahlung von Beiträgen hat in jedem Fall den Ausschluss zur Folge, ohne dass hierzu ein eigenständiges Ausschlussverfahren eingeleitet werden muss (§ 5 Absatz 3).

(4) Ausgetretene sowie ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die jeweilige Höhe wird durch die Jahreshauptversammlung bestimmt.

(2) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

§ 8 Leitung des Vereins

(1) Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionsträgern:

Erste/r Vorsitzende/r
Schriftführer/in
Kassierer/in

Weitere Vorstandsmitglieder können von der Jahreshauptversammlung benannt werden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende, der/die Schriftführer/in sowie die/der Kassierer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.

(4) Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Arbeitsgruppen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet ferner in Einzelfragen.

(5) Die Sitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Die Beschlussfassung kann auch über E-Mail im Umlaufverfahren erfolgen.

(5) Fällt ein Mitglied des Vorstands vor der Jahreshauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, eine/n Ersatzmann/-frau unter den Mitgliedern zu wählen, der / die bis zur nächsten Jahreshauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

§ 9 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr auf die Dauer von zwei  Jahren zwei Kassenprüfer. Die beiden Kassenprüfer haben vor der Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber Bericht zu erstatten.

§ 10 Vergütung bzw. Pflege von Vereinsgegenständen

(1) Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus

(2) Ferner hat jedes Mitglied darauf zu achten, dass an den Vereinsgegenständen keine Beschädigungen entstehen. Falls doch durch Fahrlässigkeit eine Beschädigung an einem Vereinsgegenstand entstehen sollte, so haftet ganz allein der Schuldige. Entscheidung hierüber durch den Vorstand.

§ 11 Ordentliche Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder per Email unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

(2) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

(a) Bericht des Ersten Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
(b) Entlastung des Vorstands
(c) Neuwahlen des Vorstands sowie der Kassenprüfer
(d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
(e) Anträge
(g) Verschiedenes

(3) Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich (oder als E-Mail) eingereicht werden.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Abstimmung erfolgt durch Akklamation. Bei Wahlen zum Vorstand wird eine geheime Wahl durchgeführt, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.

(6) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 12 Außerordentliche Jahreshauptversammlung

(1) Der Erste Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

(2) Der Erste Vorsitzende muss eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangt wird.

(3) Die außerordentliche Jahreshauptversammlung hat die gleichen rechtlichen Befugnisse wie die ordentliche Jahreshauptversammlung.

(4) Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.

§ 13 Beschlussfassung

(1) Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Jahreshauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

(a) Änderung der Satzung
(b) Ausschluss eines Mitglieds aufgrund § 6 Absatz 2
(c) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Mitglieder.

§ 15 Schlussformel

Das Mitglied versichert durch seine Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie das Selbstverständnis des Vereins zu vertreten.

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